Musikschule Fürth und Südstadtpark, Luftaufnahme

Schulordnung

§ 1 Die Schulordnung ist Bestandteil des Unterrichtsvertrages.
 

§ 2 Aufgabe der Musikschule

Das gemeinsame Musizieren von Anfang an zu lehren und zu ermöglichen sowie jede*n Schüler*in bestmöglich zu fördern und gegebenenfalls auf das Berufsstudium vorzubereiten, ist Anspruch und Aufgabe der Musikschule Fürth.
 

§ 3 Angebot

Die Musikschule Fürth gliedert sich, entsprechend des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen, in folgende Angebotsbereiche:

• Elementare Musikerziehung (Eltern-Kind-Kurse, Früherziehung ...)

• Instrumental- und Vokalfächer (Hauptfächer)

• Ensembles

• Ergänzungsfächer

• Kooperationen

• Projekte und Workshops

• Veranstaltungen

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senior*innen. Kinder sollen vor Aufnahme des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ein Fach der Elementaren Musikerziehung (Eltern-Kind-Kurse ausgenommen) besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Schulveranstaltungen, Vorspiele und Konzerte sind grundlegender Bestandteil des pädagogischen Konzeptes der Musikschule. Die Teilnahme wird vorausgesetzt.

Die Belegung eines Ensemblefaches ist erwünscht und bei Belegung eines Hauptfaches entgeltfrei.


§ 4 Anmeldung und Aufnahme

1. Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Der Vertrag tritt erst nach einer gemeinsamen Terminfindung in Kraft. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2. Die Aufnahme ist in der Regel nur am Anfang des Schuljahres möglich. Eine Aufnahme während des Schuljahres kann nur erfolgen, wenn dafür die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

3. Die Unterrichtseinteilung erfolgt in Absprache mit den Schüler*innen bzw. deren Eltern durch die Musikschule. Dabei ist die Unterrichtsart (Einzel- oder Gruppenunterricht) nicht frei wählbar, sondern richtet sich nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten.
 

§ 5 Unterricht

1. Das Musikschuljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Die Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.

2. Der Instrumental- und Vokalunterricht findet in der Regel in Kleingruppen (60 Minuten wöchentlich) statt. Einzelunterricht (30 oder 45 Minuten wöchentlich) ist möglich, wenn pädagogische Gründe dies befürworten und die Stundenkapazität des Lehrbetriebes dies erlaubt.

Die Unterrichtsdauern im Bereich der Elementaren Musikerziehung können – neben weiteren Hinweisen – den jährlich aktualisierten Angeboten entnommen werden.

3. Spielkreise, Ensembles und Orchester sind in der Regel auf 60 Minuten angelegt.
 

§ 6 Entgelt

1. Das Entgelt und die Möglichkeit, Familien- und/oder Sozialermäßigung zu beantragen, sind in einer Entgeltordnung geregelt.

2. Der Entgeltbescheid wird per E-Mail an die auf dem Anmeldebogen angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

Zur Entgeltordnung

§ 7 Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.

In Zeiten einer notwendigen Schließung der Musikschule, z. B. aufgrund von behördlicher Anordnung, kann der Präsenzunterricht durch Online-Coaching ersetzt werden. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
 

§ 8 Aufsichtspflicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
 

§ 9 Rechte und Pflichten von Schüler*innen und Eltern

1. Eltern und Schüler*innen haben das Recht,

• über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebes hinreichend unterrichtet zu werden,

• Auskunft über den Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,

• bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an die Lehrkraft und die Schulleitung zu wenden.

2. Die Schüler*innen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Kann der Unterricht ausnahmsweise nicht wahrgenommen werden, ist die Musikschule darüber möglichst frühzeitig zu verständigen. Ein Anspruch auf Nachholung besteht nicht.

Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über diesen entscheidet die Schulleitung.

3. In der Schule gilt für Schüler*innen und Besucher*innen der Musikschule das Hausrecht der Musikschule.


§ 10 Datenschutz/Bild- und Tonaufzeichnungen

In der Musikschule werden bei öffentlichen Veranstaltungen und (selten) im Unterricht Bild- und Tonaufnahmen gemacht. Diese dienen der Veröffentlichung in Printmedien (Flyer, Jahresberichte der Musikschule usw.) oder im Internet zur Öffentlichkeitsarbeit der Schule. Zur Darstellung der künstlerischen Leistungen der Schüler*innen werden deren Namen an geeigneter Stelle (z. B. in Konzertprogrammen) veröffentlicht. Die Musikschule versichert, den Datenschutz sowie das „Recht am eigenen Bild“ nach bestem Wissen zu achten.

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
 

§ 11 Lehrkräfte

1. Der Unterricht an der Musikschule wird von festangestellten, musikpädagogisch ausgebildeten (staatlich geprüften) Lehrkräften erteilt, die für eine individuell fördernde Entwicklung Sorge tragen.

2. Besondere künstlerische Leistungen können – soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen werden kann – in Ausnahmefällen zur Erteilung des Unterrichts berechtigen.
 

§ 12 Vertragsbeendigung

1. Der Unterrichtsvertrag mit der Musikschule endet automatisch mit dem Schuljahresende am 30. September. Ein Ausscheiden während des Schuljahres kann nur in (schriftlich) begründeten Ausnahmefällen durch die Schulleitung genehmigt werden.

2. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem*der Schüler*in bzw. den gesetzlichen Vertreter*innen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.
 

§ 13 Inkrafttreten

Die Schulordnung gilt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021.

 


Kontakt

Telefon: 0911 706 848